§ 39c Sperrkonto
§ 39c Sperrkonto — ORF-G
§ 39c Sperrkonto — ORF-G
Beachte
Ist erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 15).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
Inkrafttretungsdatum
01. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164078
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.
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