Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.
Rückverweise
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 39 Rechnungslegung
…Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 ORF-G neu festzulegen. (3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und…
§ 38a Abschöpfungsverfahren
…ein Verhalten gemäß § 31c den Bedarf nach Finanzierung aus ORF Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ORF Beitrags, oder 3. eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des § 39a vorgenommen hat. Mitteln aus ORF Beiträgen im Sinne dieser…
§ 39a Sonderrücklage
…vorzeitige zweckgebundene Verwendung ist jederzeit möglich. (5) Eine Auflösung der Sonderrücklage, die nicht im Rahmen der Zweckbindung erfolgt, kann nur über das Sperrkonto (§ 39c) erfolgen. Eine solche Auflösung hat jedenfalls stattzufinden, wenn die zweckgebundene Auflösung zu Gunsten des Vorhabens nicht innerhalb von längstens fünf Jahren ab jenem Zeitpunkt begonnen…