Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
4. Dialog der Kulturen und Religionen,
5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.
Rückverweise
ÖJKG · Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes: 1. Der Bund leistet in Abweichung…
§ 2 Art und Höhe der Auszahlung
…1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März…
§ 4 Zuwendungsvertrag
…1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie…
§ 3 Berichtslegung und Evaluierung
…1) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen…