§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 16. November 2023
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
1. Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
2. § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
(3) § l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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