(1) Diese Verordnung gilt für
1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
2. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;
3. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 14 Neubewertung der Konformität
…Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach…
§ 13 Konformität und Konformitätsbewertung
…1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen…
Anl. 2
…1. Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die…
§ 31 Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
…1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen: 1. Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß…