(1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.
(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 32 Formale Nichtkonformität
…Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: 1. die Pi Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht; 2. die Pi Kennzeichnung wurde nicht angebracht; 3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; 4. die Anforderungen des ADR…