Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 15 Allgemeine Grundsätze der PiKennzeichnung
…angebracht werden, welche 1. die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder 2. die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen. Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden. (3) Indem er die Pi Kennzeichnung anbringt…