§ 73 Verjährung der Ersatzansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden