§ 73 Verjährung der Ersatzansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.
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