§ 56 Vorzeitige Alterspension
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
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