§ 56 Vorzeitige Alterspension
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 56 Vorzeitige Alterspension — NVG 2020
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
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