§ 32 Pfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 32 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die EO regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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