NTG
Gliederung
I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 8 Nicht vollendete Tätigkeiten
Rückverweise
Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.
§ 8 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 8 Nicht vollendete Tätigkeiten
…§ 8. Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn…
§ 16 Ersatzanspruch
…§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10. (2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10…