Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.
§ 12 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 12 Zahlungspflicht
…§ 12. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder…
§ 8 Nicht vollendete Tätigkeiten
…tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen ( § 12 ) verwertbar ist.…
§ 16 Ersatzanspruch
§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10. (2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.
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