BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses§ 90

§ 90Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

In Kraft seit 01. Januar 2024
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