BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses§ 88

§ 88Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

In Kraft seit 01. Januar 2024
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