(1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
2. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Rückverweise
BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 6
…1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal…
§ 7
…2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt; 3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen. (8…
§ 8
…BGBl. Nr. 68/1972 in der geltenden Fassung, beschränkten Auskunft aus dem Strafregister, ob bei einem Wahlwerber ein Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1 NRWO) vorliegt. (2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als…
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
…13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41). (3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.…
§ 46 Überprüfung der Landeswahlvorschläge
…Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Landeswahlbehörde…
§ 106 Einbringung der Bundeswahlvorschläge
…Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren; 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss. (4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der…
§ 43 Inhalt der Landeswahlvorschläge
…ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf; 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss. (2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die…