§ 6
In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Rückverweise
BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 8
…1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen. Hierbei überprüft der Bundeswahlleiter anhand einer gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der geltenden…