(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 4 § 4
…1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. (2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt…
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 128 Vollziehung
…des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76…