§ 8
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.
Rückverweise
NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 3
…den bisherigen Bestimmungen zugelassen, so kann die Prüfung nur nach diesen Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht zugelassen, so gilt Art. I § 8 sinngemäß. (6) Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der…