(1) Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.
Art. 17 § 6 NPG · NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 17 § 6 (Anm.: zu § 8, BGBl. Nr. 522/1987)
…§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
Art. 17 § 6 (Anm.: Zu § 7, BGBl. Nr. 522/1987)
…§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu den §§ 6, 7, 12, 13 und 20, BGBl. Nr. 522/1987) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
§ 8
…zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.…
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