(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten kann.
(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
§ 16 NPG · NPG · Notariatsprüfungsgesetz
§ 16
…im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte ( § 25 Abs. 2 ) anzurechnen.…
§ 10
…zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte ( § 25 Abs. 2 ) anzurechnen. (4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. …
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