(1) Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
§ 14 NPG · NPG · Notariatsprüfungsgesetz
§ 14
…Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel ( § 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. April 2020
…§ 29. (1) §§ 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. (2) §…
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