(1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod, Amtsverzicht oder Übernahme einer Tätigkeit nach § 7 Abs. 1, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
(2) Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituirende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.
(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Z 6 genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.
(4) Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 119 § 119.
…eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz. (4) Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis…
§ 121a
…hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.…
§ 117 Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten
… 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom…
§ 120
…1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs. 3) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten…
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO); c) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ …