(1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs. 3) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten für mehrere Notare und die Bestellung von zwei Dauersubstituten für einen Notar ist zulässig. Es ist erforderlich, daß der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt, mit seiner Bestellung einverstanden zu sein.
(2) Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1), dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, und der Notariatskammer schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat der Notar die Anzeige des Dauersubstituten, dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben. Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit des Dauersubstituten, diesen von der Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars zu verständigen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut mit dem zu substituierenden Notar eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 eingegangen oder bei diesem Notariatskandidat ist.
(3) Die Bestellung eines Dauersubstituten schließt die Bestellung eines anderen Substituten für einen bestimmten Substitutionsfall nicht aus, doch ist davon auch der Dauersubstitut zu verständigen. Während der Zeit, für die ein anderer Substitut bestellt worden ist, ist es dem Dauersubstituten nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren. Sind für einen Notar zwei Dauersubstituten bestellt, so dürfen diese nicht gleichzeitig als Substituten tätig werden.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 121
…119 Abs. 1 vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt. (3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.…
§ 123
…auf ihn Anwendung. (5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren. (6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. …
§ 122
…außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen. (2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat…