§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache
§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache — NO
§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache — NO
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40097915
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.
(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.
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