Sieht das Gesetz vor, dass eine Privaturkunde vor einem Notar zu errichten ist, ohne ein Beglaubigungserfordernis zu verlangen, so hat der Notar die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Notar unter Hinweis auf diese Gesetzesstelle zu unterfertigen.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
…2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.…
NO · Notariatsordnung
§ 118
…die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen. (5) Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.…