(1) Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
(2) Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (§ 52 Abs. 4 GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (§ 21 Abs. 5) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (§ 20 Abs. 1) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
(4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
(1) Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu …
§ 28 Inkrafttreten
… 2024 in Kraft. (2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2027 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in § 12 geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber…
§ 20 Ausübung des Bezugsrechts
…1) Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG…