(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
1. ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
2. eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
3. eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 68
…a) den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung; b) den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren; c) den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche; (Anm.:lit. …