BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 56

§ 56

(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:

a) wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;

b) wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder

c) der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder

d) blind, taub oder stumm ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.