Zur Wirksamkeit der Erklärung, auf eine erbrechtliche Rechtsnachfolge aus dem Berufungsgrund der gewillten Erbfolge (früher errichteter Erbvertrag + Testament) zu verzichten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des § 551 ABGB, hingegen ist die Zuziehung von Aktzeugen oder eines zweiten Notars im Sinn des § 56 NO nicht erforderlich.
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