RS0001104 – OGH Rechtssatz
Der Eintritt der Fälligkeit der in einem Notariatsakt bezeichneten Forderung muß ungeachtet der Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO im Antrag auf Exekutionsbewilligung gem § 3 Abs 2 NO (§ 7 Abs 2 EO) mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachgewiesen werden.