(1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).
(3) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
§ 30 NO · NO · Notariatsordnung
§ 30 IV. Hauptstück
…Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare. § 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden…
Art. 5 Artikel V
…72/1999, zu § 30 RGBl. Nr. 75/1871) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmungen) 2. Art. I Z 6 ( § 30 NO ) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum…
§ 140a
…gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30 , insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres…
§ 180
…verhaftet wird; b) wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint; c) im Fall des § 30 Abs. 2 ; d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines…
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