(1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
Art. 13 § 9 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 13 § 9
…§ 9. Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.…
§ 1 QuRV · QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO); c) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO…
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