(1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und ( ) Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und ( ) Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.
§ 117 NO · NO · Notariatsordnung
§ 117 VII. Hauptstück.
…nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder 6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit ( § 119 Abs. 3 ) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung…
§ 29
…Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß.…
§ 22 III. Hauptstück
…Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden. (2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag…
§ 120
…1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat ( § 119 Abs. 3 ) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen…
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