BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 18

§ 18

(1) Jeder neu ernannte oder an einen anderen Amtssitz versetzte Notar muß binnen der Frist von drei Monaten, von dem Tage der Zustellung des Ernennungs- oder Versetzungsdecretes, oder binnen der über sein Ansuchen durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihm etwa erweiterten Frist, den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten und seine Kanzlei an seinem Amtssitze eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird.

(2) Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der Notariatskammer festzustellen. Zugleich ist die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen. Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen, wenn die Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten wurde.