(1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und ( ) Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und ( ) Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 16
…der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und…
§ 22 Gesellschaften
…1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden. (2…