§ 20
§ 20 — NO
§ 20 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072129
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen