(1) Erfolgte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 192 § 192
…Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind oder die Voraussetzungen des § 177 vorliegen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten sind diese hievon formlos zu verständigen.…
§ 207 § 207
…13 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 177 Abs. 3 oder § 197 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens…
§ 65 § 65
…Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die…