(1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister, Verzeichnisse, Tagebücher, Kassabücher sowie die verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer); bei Privattestamenten und anderen erbrechtsbezogenen Urkunden gilt dies nur dann, wenn dem nicht eine abweichende Vereinbarung entgegensteht. Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.
(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist zur Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, zu Auskünften und zur Gewährung der Einsicht verpflichtet; § 103 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.
(3) Kommt der Übernehmer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig (§ 103 Abs. 1) nach, so kann ihm die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.
§ 419 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 419 Fünfter Abschnitt
…in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119 und 146 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene…
§ 91 NO · NO · Notariatsordnung
§ 91 IV. Abschnitt.
…Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer ( § 146 Abs. 1 ) zu. (2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind. (4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben. (Anm.: Abs…
§ 147
…1) Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber ( § 146 Abs. 1 ) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch…
§ 137 § 137.
…132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten, 3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und 4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und…
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