(1) Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.
(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.
Art. 13 § 15 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 15
…§ 15. Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats ( § 140e NO ) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort…
§ 140b
…der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. (3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten. (4) Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der…
§ 79 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
…die Erklärung nach Abs. 2a Z 3 von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Abs. 2a vornehmen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Abs…
§ 69
…Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist. (2) Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm…
Rückverweise