B290/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 6767/1972 ausgesprochen hat, obliegt der Notariatskammer gemäß § 134 Abs. 1 Notariatsordnung die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Zu diesem Wirkungskreis gehört nach § 134 Abs. 2 Z 1 NO u. a. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels. Die bezogenen Gesetzesbestimmungen schließen behördliche Maßnahmen der Notariatskammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufsichtspflicht keineswegs aus, sondern bilden vielmehr deren gesetzliche Grundlage.
Die Notariatskammer ist daher befugt, sowohl generelle wie auch individuelle Normen für das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Nach § 31 NO muß der Notar an dem ihm angewiesenen Ort seinen Amtssitz nehmen und darf er außer diesem Orte ein ständiges Geschäftslokal nicht halten. Wenn die bel. Beh. dieser Bestimmung die Bedeutung beigemessen hat, daß hiedurch Notaren auch untersagt wird, regelmäßige Amtstage außerhalb des Amtssitzes abzuhalten, so ist sie jedenfalls nicht denkunmöglich vorgegangen. Die regelmäßige Abhaltung von Amtstagen an einem bestimmten Ort setzt voraus, daß eine Lokalität für Geschäftszwecke in wiederkehrender Weise benützt wird.
Es ist keineswegs denkunmöglich in einem solchen Verhalten eines Notars die Haltung eines ständigen Geschäftslokales außerhalb des Amtssitzes zu verstehen. Die bel. Beh. konnte sich im angefochtenen Bescheid zur Untersagung der Abhaltung von Amtstagen durch den Bf. somit denkmöglich auf § 31 NO stützen.
Der VfGH stimmt der Ansicht des Bf. bei, daß es sich bei der Untersagung der Abhaltung eines Amtstages um einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit handelt und nicht um eine bloße Reflexwirkung. Das Recht und die Pflicht zur Abhaltung von Amtstagen ist unmittelbar mit den Berufsbefugnissen der Notare verknüpft.