(1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.
(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.
(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 125 Abs. 6 das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 134 § 134.
…Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. (2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören: 1. die Ausstellung…
§ 129 § 129.
…zur Neuwahl fortzusetzen und sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (§ 124 Abs. 2), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt…
§ 128
…Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand. (4) Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das…
§ 141a
…Notariatskollegium angehören, dessen Kammer sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2) oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden. (3…