BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 141a

§ 141a

(1) Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten der einzelnen Notariatskammern zusammen. In den Delegiertentag haben zu entsenden

1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere Notare und 3 Kandidaten,

2. die Notariatskammer für Oberösterreich und für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere Notare und 2 Kandidaten,

3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten, einen weiteren Notar und einen Kandidaten.

(2) Die Mitglieder des Delegiertentags müssen dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2) oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.

(3) Die neben dem Präsidenten zu entsendenden Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand von den in die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen (§ 134 Abs. 2 Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen.

(4) Notare und Notariatskandidaten werden auf drei Jahre gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortzuführen.

(5) Der § 132 gilt sinngemäß.

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