BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 13 § 15

Art. 13 § 15(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)

Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen