Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.“
Art. 11 § 15 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 11 § 15
…§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
Art. 13 § 15
…§ 15. Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats ( § 140e NO ) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort…
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