BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 12 § 1

Art. 12 § 1(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 87a bis 87e, 143 bis 152a und 154, RGBl. Nr. 75/1871)

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(3) Die §§ 143 bis 152a, 154 Abs. 3 Notariatsordnung (Art. I) in der bisher geltenden Fassung sind von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, die nach § 152 Notariatsordnung die Geschäfte der Archivsbeamten führen, für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind.

(4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben.

(Anm.: Abs. 5 betrifft das EuRAG)

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