(1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Art. 17 § 4 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 17 § 4
…§ 4. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.…
Art. 115 Artikel 115
…und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 37, 55, 82, 113, 134, 140a, 140b, 140i und 168 , RGBl. Nr. 75/1871) (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der…
§ 154
…Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß. (8) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen ( § 110b ).…
Rückverweise