(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 62 § 62
…Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen haben die Anspruchsberechtigten binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 168 Abs. 2 – amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. (11) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 10 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann…