(1) Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2) Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Rückverweise
NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 12
…Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates nach der Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden können, ohne daß sie der tatsächlichen Vollstreckung der Praxis nach § 6 NO. und der Ablegung der Notariatsprüfung bedürfen; d) inwieweit Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, die Eintragung in die Liste der…
§ 7
…Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten…