Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht die Notariatskammer zu verständigen. Diese kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
Rückverweise
NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 9
…Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer…
§ 10
…1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und…