(1) Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken oder Vorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können an den vom Bundesminister für Inneres betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an den Bundesminister für Inneres übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 5 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG verarbeiten.
Rückverweise
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 14 Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams
…Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Abs. 2 Z 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß § 13 Abs. 1 erster…
§ 9 Datenverarbeitung
…mit Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen stehen, zwecks Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses erforderlich sind; 3. von Personen, die an einem Geschäftsfall mitwirken oder davon betroffen…