NISG
Gliederung
4. Abschnitt Computer-Notfallteams
§ 15 Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams
(1) Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.
2. Ihre Betriebskontinuität ist sichergestellt, insbesondere durch
a) die Verwendung eines geeigneten Systems zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen und
b) eine personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung, die eine ständige Bereitschaft und Verfügbarkeit gewährleistet.
3. Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz handelt.
4. Das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 2 heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
5. in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.
(2) Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.
(4) Die personenbezogenen Kontakt- und Identitätsdaten der Computer-Notfallteams sind vom Bundeskanzler in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 15 NISG · NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 15 Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams
(1) Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet. 2. Ihre Betriebskonti…
§ 19 Meldepflicht für Betreiber wesentlicher Dienste
…Computer-Notfallteam (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz), falls ein solches eingerichtet ist und der betroffene Betreiber wesentlicher Dienste dieses unterstützt (§ 15 Abs. 1 Z 3), andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT. (3) Die Meldung muss sämtliche relevante…
§ 4 Aufgaben des Bundeskanzlers
…Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden; 8. Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3; 9. Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form. (2…
§ 8a GTelG 2012 · GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 8a Austrian Health CERT
…14 Abs. 2 NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen. (3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § …
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