Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren
1. Energie,
2. Verkehr,
3. Bankwesen,
4. Finanzmarktinfrastrukturen,
5. Gesundheitswesen,
6. Trinkwasserversorgung und
7. Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.
Rückverweise
NISV · Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
§ 1 Gegenstand der Verordnung
…ist die Festlegung 1. von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG; 2. näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG; 3. von Sicherheitsvorkehrungen nach § …
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…lit. a und b genannten – Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden; 2. „Netz- und Informationssystemsicherheit (NIS)“ die Fähigkeit, Sicherheitsvorfällen vorzubeugen, diese zu erkennen, abzuwehren und zu beseitigen; 3. „NIS-RL“ die Richtlinie (EU…
§ 14 Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams
…und Anbieter digitaler Dienste sowie das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bei der Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen. (2) Computer-Notfallteams gemäß Abs. 1 kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu: 1. Entgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß §§ 19…
§ 16 Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste
…1) Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in § 2 genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen. (2) Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit…
§ 4 Aufgaben des Bundeskanzlers
…Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu: 1. Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; 2. Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen…