Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
1. von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;
2. näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;
3. von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;
4. von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.
NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) (Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. …
QuaSteV · Verordnung über qualifizierte Stellen
§ 2 Begriffsbestimmungen
…BGBl. II Nr. 215/2019; 4. „Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV; 5. „Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht; 6. „…
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 8a Austrian Health CERT
…Austrian Health CERT § 8a. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches…
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